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DIN 1998:2018 – Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen – Richtlinie für die Planung

Din Standards 11-02
DIN 1998:2018 – Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen – Richtlinie für die Planung

DIN 1998:2018 – Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen – Richtlinie für die Planung
1 Anwendungsbereich
Diese Norm regelt die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei der Neuanlage von öffentlichen Verkehrsflächen.
Sie soll bei der Festlegung von Leitungszonen Anwendung finden.
Für bestehende Leitungen gilt der Bestandsschutz. Es empfiehlt sich, diese Norm auch bei der Neuordnung schon bestehender Leitungen und bei der Verlegung außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen zu beachten.
Die Festlegungen dieser Norm entbinden nicht von der Verpflichtung Leitungsauskünfte einzuholen.
ANMERKUNG Der Straßenbaulastträger führt ein Verzeichnis der Leitungsträger in seinem Zuständigkeitsbereich.
Diese Norm regelt nicht:
a) den Bau und Rückbau von Leitungen;
b) oberirdische Leitungen;
c) Leitungen an Brücken 1)
d) Leitungen an Bundesautobahnen;
e) Hausanschlussleitungen.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
ATB-BeStra, Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Tele-kommunikationslinien 2)
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
RASt, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 3)
RStO, Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen 4)
DWA-M 162 5) Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle
RPS, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme 6)
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.
3.1
Anlage
technische Infrastruktur, die das Funktionieren des Verkehrs sowie der Sparten ermöglicht Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu zählen u. a. alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen wie auch Bauelemente für die öffentlichen Einrichtungen und den Verkehr. Unter anderem gehören hierzu Einrichtungen für Abwasser, Fernwärme und -kälte, Gas, Strom, Telekommunikation, Wasser, Straßenausstattung mit gerammter Gründung und Fundamente,Bauelemente zu U-Bahneingängen, Bauelemente zu Tiefgaragen, Einbauelemente für Gleisanlagen.
3.2
Haupt- und Fernleitung
Leitungen, die dem überregionalen Transport dienen
3.3
Mindestüberdeckung
Abstand zwischen der Oberkante der Verkehrsfläche bzw. des Geländes und der Oberkante der Leitung bzw.
des Schutzrohres
[QUELLE: ATB-BeStra, 2008]
3.4
öffentliche Verkehrsflächen
Gesamtheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
3.5
Ortsdurchfahrt
Bereich zwischen den „OD-Steinen“ an Bundes-, Landes- (Staats-) und Kreisstraßen von überörtlicher Bedeutung, für den besondere Bestimmungen zur Baulast, zur Unterhaltung und zum Anbau gelten oder bei nicht klassifizierten Straßen (z. B. Stadt- und Gemeindestraßen) Bereich zwischen den Ortstafeln [QUELLE: ATB-BeStra, 2008, modifiziert, Ergänzung von „von überörtlicher Bedeutung, für den besondere Bestimmungen zur Baulast, zur Unterhaltung und zum Anbau gelten“]
3.6
Planum
unmittelbar unter dem Oberbau liegende und plangerecht bearbeitete Oberfläche des Untergrundes oder Unterbaues mit festgelegten geometrischen Merkmalen wie Ebenheit und Querneigung; Grenzfläche
zwischen Untergrund bzw. Unterbau und Oberbau
[QUELLE: ATB-BeStra, 2008]
Anmerkung 1 zum Begriff: Eine zeichnerische Darstellung befindet sich in der ATB–BeStra, siehe Bild 1.
3.7
Regelbreite
Breite einer Zone, die üblicherweise für die Anordnung von Leitungen vorzusehen ist

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