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DIN 4121:2017 – Hängende Drahtputzdecken – Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken – Anforderungen für die Ausführung

Din Standards 11-05
DIN 4121:2017 – Hängende Drahtputzdecken – Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken – Anforderungen für die Ausführung

DIN 4121:2017 – Hängende Drahtputzdecken – Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken – Anforderungen für die Ausführung
4.2.3.3 Nachträglich eingesetzte Metall-Dübel Für nachträglich eingesetzte Metall-Dübel in das lastabtragende Bauteil gelten die bestehenden Anwendungsregelungen nach Europäischen Technischen Bewertungen (ETA, en: European Technical Assessments) oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 4.2.3.2 b), d), e) und g) gelten sinngemäß.
4.2.3.4 Dübel für Hohlkörperdecken Bei Hohlkörperdecken (z. B. Stahlsteindecken) können die Aufhängevorrichtungen für die Abhänger nach Fertigstellung der Decken eingebaut werden, indem Kippdübel aus Stahl in Form von etwa 100 mm langen Traversen mit mindestens 7 mm Durchmesser in nachträglich in die Hohlkörper eingebohrte Löcher eingeführt werden oder Dübel für Hohlkörperelemente entsprechend der Europäischen Technischen Bewertungen (ETA, en: European Technical Assessments) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verwendet werden. Die Löcher sind nach dem Befestigen der Abhänger mit Mörtel zu schließen. Das Durchschlagen der Hohlkörper und das Eintreiben von Bolzen sind nicht zulässig.
4.2.4 Walzstahlprofile An Walzstahlprofilen kann das Befestigen von Abhängern durch Anbringen von Schellen aus Flachstahl von mindestens 25 mm × 4 mm Querschnitt oder aus Rundstahl von mindestens 5 mm Durchmesser, durch Anschweißen, durch Eintreiben von Bolzen oder ähnlichem erfolgen. Setzbolzen sind entsprechend der Anwendungsempfehlung der Europäischen Technischen Bewertungen (ETA, en: European Technical Assessments) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu verwenden. Die erforderliche Tragfähigkeit der Konstruktion darf nicht beeinträchtigt werden.
5 Unterkonstruktion für Metallputzträger
5.1 Tragstäbe Tragstäbe werden an Abhängern befestigt. Sie müssen bei Verwendung von Rundstahl mindestens 7 mm Durchmesser haben. Anders geformte Tragstäbe aus Metall müssen mindestens die gleiche Tragfähigkeit aufweisen. Die Tragstäbe sind an den Abhängern so zu befestigen, dass sich die Verbindung nicht löst. Der gegenseitige Abstand der Tragstäbe soll gleichmäßig sein und bei Verwendung von Drahtgewebe etwa 350 mm betragen. Bei Metallputzträgern mit größerer Eigensteifigkeit kann der Abstand der Tragstäbe erhöht werden; er richtet sich nach der zugelassenen oder nachgewiesenen Tragfähigkeit des Putzträgers.
5.2 Querstäbe Die Querstäbe bestehen aus Rundstahl von mindestens 5 mm Durchmesser oder aus anderen Profilen mindestens gleicher Tragfähigkeit. Die Querstäbe müssen auf die Tragstäbe aufgelegt werden. Das Befestigen an den Kreuzungspunkten erfolgt durch einen Drahtbund aus doppeltem, mindestens 0,7 mm dickem verzinktem Draht oder einer gleichwertigen Verbindung.
Auf Querstäbe kann verzichtet werden, wenn der verwendete Putzträger so biegefest ist, dass die Putzdecke zwischen den Tragstäben nicht durchhängen kann.
6 Sicherung gegen seitliche Verschiebung
Hängende Drahtputzdecken sind gegen seitliche Verschiebung zu sichern:
a) entweder sind alle Trag- und Querstäbe mit den Nebenwänden fest zu verbinden oder
b) es sind — bei freischwebender Anordnung — zusätzliche Sicherungen gegen seitliches Verschieben vorzusehen. Außerdem ist eine Trennfuge von mindestens 8 mm zu belassen.
Drahtputzdecken sind freischwebend anzuordnen, wenn sie starken Temperaturschwankungen (z. B. bei Deckenstrahlungsheizungen) oder starken Erschütterungen ausgesetzt sind, sowie in Bergsenkungsgebieten und wenn der Putz aus Mörtel nach Kalk-Zement-Werktrockenmörtel der Festigkeitsklasse CS II nach DIN EN 998-1, besteht.

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