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DIN 51629:2020 – Flüssiggase – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische mit einem maximalen Schwefelgehalt von 50 mg/kg– Anforderungen

Din Standards 11-01
DIN 51629:2020 – Flüssiggase – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische mit einem maximalen Schwefelgehalt von 50 mg/kg– Anforderungen

DIN 51629:2020 – Flüssiggase – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische mit einem maximalen Schwefelgehalt von 50 mg/kg– Anforderungen
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses
Dokuments gelten die folgenden Begriffe. DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken für die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit:
— DIN-TERMinologieportal: verfügbar unter https://www.din.de/go/din-term
— DKE-IEV: verfügbar unter http://www.dke.de/DKE-IEV
3.1 Flüssiggas handelsübliche technische Qualität der C3- und C4-Kohlenwasserstoffe
— Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische Anmerkung1 zum Begriff:
Die Zusammensetzung wird nach DIN 51619 bestimmt.
3.2 Propan handelsübliches Gemisch aus mindestens 95 % (m/m) Propan und Propen, wobei der Propangehalt überwiegt
Anmerkung1 zum Begriff: Der Rest darf aus Ethan, Ethen, Butan- und Butenisomeren bestehen.
Anmerkung2 zum Begriff: Der Gehalt an C 5 -Kohlenwasserstoffen darf 0,5 % (m/m) nicht übersteigen.
3.3 Propen handelsübliches Gemisch aus mindestens 95 % (m/m) Propan und Propen, wobei der Propengehalt überwiegt
Anmerkung1 zum Begriff: Der Rest darf aus Ethan, Ethen, Butan- und Butenisomeren bestehen.
Anmerkung2 zum Begriff: Der Gehalt an C 5 -Kohlenwasserstoffen darf 0,5 % (m/m) nicht übersteigen.
3.4 Butan handelsübliches Gemisch aus mindestens 95 % (m/m) Butan- und Butenisomeren, wobei der Butanisomerge- halt überwiegt
Anmerkung1 zum Begriff:
Der Rest darf aus Propan, Propen, Pentan- und Pentenisomeren bestehen.
Anmerkung2 zum Begriff: Der Gehalt an C 6 -Kohlenwasserstoffen darf 0,5 % (m/m) nicht übersteigen.
3.5 Buten handelsübliches Gemisch aus mindestens 95 % (m/m) Butan- und Butenisomeren, wobei der Butenisomerge- halt überwiegt
Anmerkung1 zum Begriff: Der Rest darf aus Propan, Propen, Pentan- und Pentenisomeren bestehen.
Anmerkung2 zum Begriff: Der Gehalt an C 6 -Kohlenwasserstoffen darf 0,5 % (m/m) nicht übersteigen.
4 Probenahme Die Probenahme muss nach DIN EN ISO 4257 oder DIN 51610 durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Emp- findlichkeit einiger Prüfverfahren ist den Leitlinien über Probenahmebehälter in den betreffenden Prüfverfah- ren besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
ANMERKUNG Die genaue Befolgung der Probenahmeschritte ist für die Vermeidung von Verdampfungsverlusten sehr wichtig. Bei Probenahme aus dem Zapfschlauch sollten 20 l Produkt verpumpt werden, damit eine repräsentative Probe sichergestellt ist.
5 Anforderungen und Prüfverfahren
5.1 Allgemeines Dieses Dokument beschreibt Flüssiggase zur technischen Verwendung. Flüssiggase, die diesem Dokument ent- sprechen, müssen alle in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
5.2 Geruch Flüssiggase müssen für bestimmte Anwendungszwecke, wie z. B. als handelsübliche Brenngase für Haushalt, Gewerbe und Industrie, einen charakteristischen Geruch (d. h. spezifisch und unangenehm) aufweisen. Die bestehenden technischen Regeln sind dabei zu beachten. ANMERKUNG „Unangenehm“ ist subjektiv. Der Geruch ist eine Warnung für den Anwender und veranlasst ihn, nach einem Leck zu suchen. Für die Prüfung des Geruchs dürfen andere Prüfverfahren verwendet werden, sofern diese Nachweisverfahren zeigen können, dass die Messung des Geruchs bzw. damit zusammenhängender Parameter wenigstens gleich- wertig mit dem Prüfverfahren nach AnhangA ist.

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