DIN 56955:2017 – Veranstaltungstechnik – Lastannahmen für Einbauten in Bühnen und Nebenbereichen – Nutzlasten
DIN 56955:2017 – Veranstaltungstechnik – Lastannahmen für Einbauten in Bühnen und Nebenbereichen – Nutzlasten
6.2 Abminderung von Lasten
6.2.1 Einwirkungen aus begehbaren Flächen für Einricht- und Wartungszwecke
Die Berechnung von Belagträgern und ihrer Anschlüsse muss ohne Abminderung erfolgen.
Bei der Berechnung von Tragwerken, die die Auflagekräfte der Belagträger von Flächen aufnehmen, die nur zu Einricht- und Wartungszwecken begangen werden, darf die Einwirkung aus der Nutzlast auf 40 % abgemindert werden. ANMERKUNG Solche Flächen werden nur zeitweise von wenigen Personen zu Einrichtungsarbeiten und Wartungszwecke begangen. Deshalb erfolgt die Abminderung der Nutzlast für die Auflagerkräfte der Belagträger.
In Abhängigkeit der Nutzung kann weiter abgemindert werden, wenn durch eine Risikobeurteilung nachvollziehbar festgestellt worden ist, dass hinreichende Sicherheit erreichbar ist. Abweichungen sind zu vereinbaren und in der Benutzerinformation zu dokumentieren. Die Einwirkungen aus temporär oder dauerhaft installierten Einrichtungen stellen keine Nutzlasten im Sinne dieser Regelung dar und sind separat zu betrachten.
6.2.2 Einzelund Sammelrollenträger Die Berechnung der Einzelund Sammelrollenträger und ihrer Anschlüsse zum Tragwerk darf unter Berück- sichtigung der abgeminderten Kräfte aus der Nennbelastung der maschinentechnischen Einrichtungen erfolgen:
— bei einem Zugabstand von ≤ 0,33 m eine Abminderung auf 50 % der Nennbelastung; — bei einer vereinbarten Begrenzung der Belastung, entsprechend eines durch eine Risikobeurteilung nachvollziehbar ermittelten Faktors. Bei der Bemessung der Einzel- und Sammelrollenträger sind die Anschlüsse der Rollenböcke entsprechend der Nennoder Störfallbelastung nach DIN 56950-1 auszulegen. Maßgebend ist der größere Wert.
6.2.3 Maschinenträger
Die Berechnung der Maschinenträger und ihrer Anschlüsse zum Tragwerk darf unter Berücksichtigung der abgeminderten Kräfte aus Nennbelastung der maschinentechnischen Einrichtungen erfolgen: — bei einer vereinbarten Begrenzung der Belastung, entsprechend eines durch eine Risikobeurteilung nachvollziehbar ermittelten Faktors. Das Eigengewicht der Maschinen ist ohne Abminderung als ständige Last (Eigenlast) zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Maschinenträger sind die Anschlüsse der Maschine entsprechend der Nenn- oder Störfallbelastung nach DIN 56950-1 auszulegen. Maßgebend ist der größere Wert.
6.2.4 Abhängungen von Arbeitsgalerien, Verbindungsstegen, begehbaren Beleuchtungsbrücken und Beleuchtungspodesten
Bei der Anordnung von mehreren Arbeitsgalerien, Verbindungsstegen, begehbaren Beleuchtungsbrücken und Beleuchtungspodesten untereinander können für die Bemessung der Abhängungen und ihrer Anschlüsse Abminderungsfaktoren angesetzt werden. Diese Abminderungsfaktoren sind auf Grundlage der zu erwartenden betrieblichen Nutzung zu vereinbaren.
7 Berücksichtigung besonderer Lasten Einbauten können Flächen für besondere Nutzung wie z. B. die Lagerung von Materialien, die Aufstellung von Maschinen und Geräten sowie den Aufenthalt von Personen (Menschenansammlungen) beinhalten. Die hieraus resultierenden besonderen Lasten sind entsprechend der bestehenden Fachnormen zu berück- sichtigen oder entsprechend des Anwendungsfalls zu ermitteln.
8 Benutzerinformation, Dokumentation und Kennzeichnung Benutzerinformationen, Dokumentation und Kennzeichnung sind ein integraler Bestandteil des Liefer- umfangs von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und maschinentechnischen Einrichtungen. Sie müssen den korrekten Gebrauch erlauben und fördern sowie direkt dabei helfen, vorhersehbare Fehlanwendungen zu verhindern, die zu Gefährdungen führen können.
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