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DIN 8777:2018 – Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben

Din Standards 11-02
DIN 8777:2018 – Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben

DIN 8777:2018 – Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben
d) Vor Abnahmebeginn muss eine vollständige Reinigung des Sudhauses erfolgen, wobei Art und Umfang der Reinigung unter Berücksichtigung der Systemgrenzen vorab zu vereinbaren sind. Zur Abnahmefahrt muss die Anlage im „eingeschwungenen Zustand“ betrieben werden; hier sind alle Leitungen befüllt, das komplette System auf Betriebstemperatur und Energie- und Extraktwiederverwendungszyklen aktiv.
e) Für die Leistungs- und Kapazitätsprüfung wird das Zeitintervall zwischen dem Start des ersten Ein- maischvorgangs und dem Start des letzten Einmaischvorgangs herangezogen. Unter dem Start des Ein- maischvorgangs wird der Beginn der Schrotzugabe zum Vormaischer (bei Trockenschrot) oder das Star- ten des Nassvermahlungssystems verstanden.
f) Für die Ermittlung der Reinigungsdauer eines Sudhauses wird das Zeitintervall zwischen dem Ende der letzten Würzekühlung und dem Ende des Programms für Cleaning In Place (CIP) für das Sudhaus heran- gezogen. Bei einer entsprechend ausgeführten Verrohrung kann die Sudhaus-CIP jedoch bereits während der Produktion gestartet werden. Dann ist sowohl die Gesamtbelegdauer der Reinigungsanlage als auch die Dauer der notwendigen Produktionsunterbrechung für die Reinigung und ggf. Instandhaltung und Wartung als Abnahmekriterium heranzuziehen.
6.3 Ergebnis der Abnahmeprüfung
a) Abnahmeprüfung „ohne Mängel“: Die vertraglichen Leistungsmerkmale wurden durch die Abnahmeprüfung vollständig nachgewiesen.
b) Abnahmeprüfung „mit nicht wesentlichen Mängeln“: Die Sudhausanlage oder Teile davon weisen im Wesentlichen die vereinbarten Merkmale auf und werden durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß genutzt. Die festgestellten Mängel müssen innerhalb einer ge- meinsam festgelegten Frist vom Verursacher beseitigt werden.
c) Abnahmeprüfung „mit wesentlichen Mängeln“: Einige wesentliche Merkmale wurden nicht erreicht, die Sudhausanlage oder Teile davon dürfen jedoch mit Einschränkungen durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß genutzt werden. Die festgestellten Mängel müssen innerhalb einer gemeinsam festgelegten Frist vom Verursacher beseitigt werden. Teile der Abnah- meprüfung müssen wiederholt werden.
d) Abnahmeprüfung „mit gravierenden Mängeln“: Die Sudhausanlage oder Teile davon können nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Die festgestellten Mängel müssen innerhalb einer gemeinsam festgelegten Frist vom Verursacher beseitigt werden. Die Ab- nahmeprüfung muss vollständig wiederholt werden.
6.4 Interne und externe Abnahme Die interne Abnahme wird durch das Personal des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemeinsam durchgeführt. Es wird empfohlen, vor der internen Abnahme vertragliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten zu treffen: — Labor für die Untersuchung relevanter Proben oder Art eines dafür in Frage kommenden Labors ANMERKUNG DIN EN ISO/IEC 17025 beschreibt „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalib- rierlaboratorien“, siehe Literaturhinweis [11].
— Übernahme der Kosten der ersten Abnahmeprüfung, einschließlich der Analysekosten
— Übernahme der Kosten einer Abnahmeprüfung mit wesentlichen oder gravierenden Mängeln
— Vorgehen, falls bei der internen Abnahme kein einvernehmliches Ergebnis gefunden wird, bspw.
— Hinzuziehung, Kompetenzen oder Status eines externen Experten für eine externe Abnahme

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