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DIN EN 16236:2018 – Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) von Gesteinskörnungen – Typprüfung und werkseigene Produktionskontrolle; Deutsche Fassung EN 16236:2018

Din Standards 11-05
DIN EN 16236:2018 – Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) von Gesteinskörnungen – Typprüfung und werkseigene Produktionskontrolle; Deutsche Fassung EN 16236:2018

DIN EN 16236:2018 – Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) von Gesteinskörnungen – Typprüfung und werkseigene Produktionskontrolle; Deutsche Fassung EN 16236:2018
Bei Verwendung von Gesteinskörnungen, deren Merkmale bereits durch den Hersteller der Gesteins- körnungen auf der Grundlage von in anderen Produktnormen angegebenen Bewertungsverfahren bestimmt wurden, brauchen diese Merkmale nicht erneut bewertet zu werden. Die Spezifikationen der betreffenden Gesteinskörnungen sind zu dokumentieren.
4.2.2 Prüfproben, Prüfung und Konformitätskriterien Die Anzahl der Proben der zu prüfenden Gesteinskörnungen muss vom Hersteller bestimmt werden. Konformitätskriterien sind in den Tabellen 1, 2 und 3 angegeben.
4.2.3 Prüfberichte Die Ergebnisse der Bestimmung des Produkttyps sind in Prüfberichten zu dokumentieren. Alle Prüfberichte sind mindestens 10 Jahre, nachdem das Bauprodukt in Verkehr gebracht wurde, vom Hersteller aufzubewahren. ANMERKUNG Bestehende örtliche gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist für derartige Aufzeichnungen sind zu beachten. Als „gesetzliche Frist“ gilt die Zeitdauer, während der alle Aufzeichnungen entsprechend den am Produktionsort geltenden Vorschriften aufbewahrt werden.
4.2.4 Gemeinsam genutzte Ergebnisse anderer
Parteien Ein Hersteller darf von anderen erzielte Ergebnisse der Feststellung des Produkttyps (z. B. von einem anderen Hersteller oder als gemeinsame Dienstleistung für Hersteller erzielte Ergebnisse) verwenden, um seine Leistungserklärung für mit der gleichen Korngröße und mit den gleichen Rohmaterialien, Bestandteilen und Fertigungsverfahren hergestellte Gesteinskörnungen zu belegen, vorausgesetzt, dass  bekannt ist, dass die Ergebnisse auch für Gesteinskörnungen mit den gleichen, für die Produktleistung relevanten wesentlichen Merkmalen gültig sind;
zusätzlich zu den Informationen, die für die Bestätigung, dass die Gesteinskörnungen die gleiche Leistung in Bezug auf bestimmte wesentliche Merkmale aufweisen, unverzichtbar sind, die andere Partei, die die Feststellung des Produkttyps durchgeführt hat oder hat durchführen lassen, der Über- mittlung der Ergebnisse und des Prüfberichts an den Hersteller zum Zwecke der Feststellung dessen Produkttyps sowie von Informationen zu den Fertigungseinrichtungen und zum Produktionskontroll- verfahren, die bei der werkseigenen Produktionskontrolle berücksichtigt werden können, ausdrücklich zugestimmt hat;
der Hersteller, der von anderen Parteien erzielte Ergebnisse verwendet, akzeptiert, dass er weiterhin die Verantwortung dafür trägt, dass die Gesteinskörnungen die erklärten Leistungen aufweisen, und
• sicherstellt, dass Gesteinskörnungen die gleichen für die Leistung relevanten Merkmale haben wie das Produkt, das Gegenstand der Feststellung des Produkttyps war, und dass die Fertigungsein- richtungen und das Produktionskontrollverfahren sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die für die Gesteinskörnungen, die Gegenstand der Feststellung des Produkttyps waren, verwendet wurden;
• eine Kopie des Berichts zur Feststellung des Produkttyps aufbewahrt; der Bericht muss auch die Informationen enthalten, die für den Nachweis, dass die Gesteinskörnungen nach demselben Entwurf und mit den gleichen Rohmaterialien und Fertigungsmethoden hergestellt worden sind, erforderlich sind.

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