DIN 31061:2017 – Allgemeine Anforderungen an die Prüfungen in den Kampfkünsten
DIN 31061:2017 – Allgemeine Anforderungen an die Prüfungen in den Kampfkünsten
1 Anwendungsbereich
Diese Norm legt einheitliche Rahmenfaktoren für die Durchführung von Graduierungsprüfungen in den verschiedenen Kampfkünsten fest.
2 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.
2.1
Techniken
Zeigen von Formen und/oder Basisbewegungen der jeweiligen Kampfkunst
2.2
Selbstschutz
umfasst Behauptungstechniken und/oder Verteidigungstechniken, die allein oder mit einem Partner durchgeführt werden können und der jeweiligen Kampfkunst entsprechen
2.3
Partnerübung
Übungsformen mit einem oder mehreren Partnern, die in der geprüften Kampfkunst üblicherweise durchgeführt werden
2.4
Wirkung
Ergebnis des kampfkunsttypischen Effekts (innere wie äußere) in der jeweiligen Kampfkunst
BEISPIEL Als „äußere Wirkung“ kann der Bruchtest verstanden werden. Für die „innere Wirkung“ kann die selbstbewusste Ausstrahlung einer Person oder das verbesserte Gleichgewichtsgefühl verstanden werden.
2.5
Ausstattung während der Prüfung
Ausrüstung des Prüflings, wie auch notwendige Ausrüstung seitens des Prüfers, sowie auch Anforderungen an die Räumlichkeiten bei der Prüfung
2.6
Prüfer
Person, die aufgrund ihrer Eignung berechtigt ist, eine Prüfung in der jeweiligen Kampfkunst abzunehmen
2.7
Prüfungsgremium
Gruppe von Personen, die aufgrund ihrer Eignung berechtigt sind, eine Prüfung in der jeweiligen Kampfkunst abzunehmen
2.8
Prüfeinrichtung
Organisation, die eine Prüfung veranstaltet, Prüfungsprogramme umsetzt und Prüfer einsetzt BEISPIEL Kampfkunstschule, Verband oder Verein
2.9
Graduierungsprüfung
Prüfung, die den Fortschritt des Prüflings in seiner Kampfkunst nachweist
2.10
Prüfung
Verfahren um Kenntnisse, Fertigkeiten und Leistungen aus dem Prüfungsprogramm festzustellen
2.11
Prüfungsprogramm
Festlegung von Anforderungen an Kenntnissen, Fertigkeiten und Leistungen
3 Anforderungen an die Durchführung der Prüfung
3.1 Grundlagen
Die Prüfungsleistung besteht aus folgenden Grundelementen:
a) Techniken;
b) Selbstschutz;
c) Partnerübungen;
d) Wirkung.
Die Prüfungsleistung muss mindestens 3 der 4 Grundelemente umfassen.
3.2 Prüfungsverfahren
Die Grundlage einer jeden Prüfung muss ein Prüfungsverfahren sein. Das Prüfungsverfahren muss durch die Prüfeinrichtung festgelegt werden und mindestens Festlegungen zu den folgenden Punkten enthalten:
a) Definition eines zu prüfenden Soll-Zustands durch Festlegung von Erwartungen an die Prüfungsleistung;
b) Festlegungen zu mindestens 3 der 4 Grundelemente einer Prüfung;
c) Prüfungsvoraussetzungen;
d) Anforderungen an die Nachweisdokumentation der durchgeführten Prüfung;
e) Hinweise auf Aufbewahrungsempfehlungen der Prüfungsunterlagen und Urkunden;
f) Erläuterungen zum kampfkunstspezifischen Graduierungssystem;
g) Anforderungen an die Ausstattung während der Prüfung (z. B. Matten, Schlagpolster, Waffen usw.);
h) Festlegungen zur Urkundenübergabe;
i) Kosten der Prüfung;
j) Bewertungssystem für die Prüfung (z. B. Noten-, Punkte- oder Wertungssystem);
k) Regelungen für eine Prüfungsdokumentation;
l) Regelungen für eine Wiederholungsprüfung.
3.3 Anforderungen an die Prüfdokumentation
Die Prüfungsdokumentation muss von der Prüfeinrichtung sichergestellt werden und mindestens Aussagen zu den folgenden Punkten treffen:
a) Inhalt der Prüfung mit Aussage zu den geprüften Grundelementen;
b) Ergebnis der Prüfungsleistungen in den einzelnen Grundelementen;
c) Nennung eines Prüfers oder Prüfgremiums.
3.4 Anforderungen an den Prüfer
Der Prüfer muss über die Eignung verfügen, eine Prüfung in der jeweiligen Kampfkunst abzunehmen. Dazu muss der Prüfer der Prüfeinrichtung Nachweise über folgende Kompetenzbereiche erbringen:
a) fachliche Eignung;
b) methodische Eignung;
c.) didaktische Eignung.
Die Nachweise können von der Prüfeinrichtung eingefordert werden.
3.5 Anforderungen an die Ausstattung während der Prüfung
Die Prüfung findet in geeigneten Räumlichkeiten durch die Prüfer bzw. das Prüfergremium statt.
Zur Verfügung stehen müssen:
a) Ausrüstung der Prüflinge (z. B. Waffen, Schutzausrüstung, kampfkunstspezifische Kleidung);
b) Ausrüstung der Räumlichkeit (z. B. Matten, Teppich, Schlagpolster);
c) Urkunden und/oder Pässe;
d) Dokumentationsmaterial der Prüfer bzw. des Prüfungsgremium (z. B. Stempel).
Die Prüfung schließt mit der Zertifikatsübergabe.
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