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DIN 33459:2021 – Anforderungen an die Überprüfung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Kompetenzen von Lernbegleitern– Anforderungen an Personen

Din Standards 11-01
DIN 33459:2021 – Anforderungen an die Überprüfung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Kompetenzen von Lernbegleitern– Anforderungen an Personen

DIN 33459:2021 – Anforderungen an die Überprüfung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Kompetenzen von Lernbegleitern– Anforderungen an Personen
9.1.3 Materiell-technische Vorbereitung Folgende dokumentierte Informationen müssen für die materiell-technische Vorbereitung bereitgestellt wer- den:
a) Lehr- und Lernmaterial; b) technische Ausstattung, einschließlich Datenschutz und -sicherheit.
9.2 Durchführung der Lerndienstleistung
9.2.1 Allgemeines Der Lernbegleiter muss in der Lage sein, die von ihm beziehungsweise extern gelieferten Lehrkonzep- tionen adressaten-, situations- und prozessorientiert umzusetzen (nach AbschnittA.7, AbschnittA.8 und AbschnittA.9 und siehe AbschnittB.4).
9.2.2 Konzeptionelle Durchführung bezogen auf die Lernenden Durch den professionellen Einsatz von geeigneten Methoden und Medien muss zur konzeptionellen Durchfüh- rung mindestens Folgendes gehören:
a) den Lernenden den Erwerb und das Verstehen von Wissen, Fertigkeiten, Einstellungen, Werten und Präfe- renzen zu ermöglichen;
b) den Lernenden einen Transfer des zu Erlernenden zu ermöglichen;
c) eine positive Lernatmosphäre (z. B. durch Freiräume für Kreativität und Interessen) zu schaffen;
d) einen Erkenntnisgewinn für die Lernenden zu ermöglichen;
e) einen Gruppenprozess zu lenken, sofern vorhanden; f) Feedback zu initiieren. ANMERKUNG Intention der konzeptionellen Durchführung bezogen auf die Lernenden ist es, interaktiv zu lehren, adressaten-, situations- und prozessorientiert vorzugehen, Feedback zu geben sowie Feedback zu erhalten und in Krisensituation zu intervenieren.
9.2.3 Materiell-technische Durchführung bezogen auf die Lernenden Der Lernbegleiter muss in der Lage sein, die notwendigen materiellen und technischen Medien situationsge- recht professionell zu beherrschen und einzusetzen. Dazu gehört mindestens Folgendes:
a) der Einsatz von Lehr- und Lernmaterial;
b) der Einsatz von Medien und Technik.
9.3 Nachbereitung der Lerndienstleistung durch den Lernbegleiter Der Lernbegleiter muss in der Lage sein, Lerndienstleistungen auf der Grundlage angemessener Beurteilungs- kriterien zu reflektieren, zu bewerten sowie Erkenntnisse zu gewinnen, Schlussfolgerungen zu ziehen und Handlungsperspektiven abzuleiten (nach AbschnittA.6 und AbschnittA.9 und siehe AbschnittB.4).
10 Lernbegleiter
10.1 Personale Kompetenz
10.1.1 Formale und non-formale Qualifikation Lernbegleiter müssen (nach AbschnittA.5):
a) entweder über die Erfahrung und Qualifikation/Ausbildung für die Lehrtätigkeit, die in dem Land, in dem der Lernbegleiter seine Lerndienstleistungen anbietet, anerkannt wird, verfügen;
b) oder von erfahrenen Lernbegleitern mit der entsprechenden Qualifikation/Ausbildung beaufsichtigt wer- den;
c) und über die notwendigen Kompetenzen in dem betreffenden Fach oder Kompetenzbereich verfügen, um die ihnen übertragene Lehrtätigkeit und die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. ANMERKUNG Berufliche Qualifikationen können z. B. durch eine Regierungsbehörde, ein von der Branche gebildetes Selbstregulierungsgremium oder durch eine akkreditierte Hochschule anerkannt werden. Für den Fall, dass es solche Ein- richtungen nicht gibt, kann die berufliche Qualifikation von jenen Lernanbietern bestätigt werden, die im jeweiligen Land solche Fachkurse anbieten.
10.1.2 Ethische Grundhaltung Der Lernbegleiter muss mindestens die folgende ethische Grundhaltung besitzen (nach AbschnittA.2):
a) Vermeidung oder Management möglicher Konflikte, die einen Einfluss auf die Lerndienstleistung haben könnten;
b) Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit aller Informationen der Lernenden und der Lerndienstleistung sowie des Lernbegleiters;
c) Aufrechterhaltung von Unabhängigkeit zwischen Lernbegleiter und Lernenden;

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