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DIN 51032:2017 – Keramik, Glas, Glaskeramik – Grenzwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium aus Bedarfsgegenständen in Kontakt mit Lebensmitteln

Din Standards 11-05
DIN 51032:2017 – Keramik, Glas, Glaskeramik – Grenzwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium aus Bedarfsgegenständen in Kontakt mit Lebensmitteln

DIN 51032:2017 – Keramik, Glas, Glaskeramik – Grenzwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium aus Bedarfsgegenständen in Kontakt mit Lebensmitteln
1 Anwendungsbereich
Diese Norm legt für Bedarfsgegenstände aus keramischem Werkstoff, Glas und Glaskeramik Höchstwerte für die Abgabe von Blei und Cadmium bei Kaltextraktion nach DIN EN 1388-1 bzw. DIN EN 1388-2 fest. Diese Norm gilt für Tafelgeschirr und Küchengeräte, Koch- und Backgeräte, Verpackungsbehältnisse und Lagerbehälter sowie für andere Bedarfsgegenstände aus keramischem Werkstoff, Glas und Glaskeramik die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Für Ziergegenstände gilt sie dann, wenn bei ihrer vorauszusehenden Verwendung ein Kontakt mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann.
Diese Norm gilt nicht für Puppenküchengeschirr.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
DIN EN 1388-1, Werkstoffe und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln — Silicatische Oberflächen — Teil 1: Bestimmung der Abgabe von Blei und Cadmium aus keramischen Gegenständen
DIN EN 1388-2, Werkstoffe und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln — Silicatische Oberflächen — Teil 2: Bestimmung der Abgabe von Blei und Cadmium aus silicatischen Oberflächen usgenommen
keramischen Gegenständen KrGlasKennzG, Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz) vom 25. Juni 1971 1)
84/500/EWG, Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in erührung zu kommen 1)
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN EN 1388-1 und DIN EN 1388-2.
4 Gruppen von Bedarfsgegenständen
Die Grenzwerte werden getrennt nach dem Werkstoff, der Form und dem Verwendungszweck der Bedarfsgegenstände festgelegt.
Nach der Form sind zu unterscheiden:
a) flache Gegenstände mit einer inneren Tiefe von weniger als 25 mm, gemessen vom tiefsten Punkt bis zur horizontalen Ebene, die durch den Überlaufpunkt geht;
b) hohle Gegenstände, das sind solche Gegenstände, die im Sinne dieser Norm keine flachen Gegenstände sind.
In Grenzfällen zwischen flachem und hohlem Gegenstand ist dieser als flacher Gegenstand einzuordnen.
Nach dem Verwendungszweck sind zu unterscheiden:
a) Tafelgeschirr und Küchengeräte;
b) Koch- und Backgeräte;
c) Verpackungsbehältnisse und Lagerbehälter. Alle Behältnisse mit mehr als 3 l Füllvolumen werden als Lagerbehälter betrachtet.
5 Grenzwerte
5.1 Allgemeines
Ein Bedarfsgegenstand gilt als den Bedingungen dieser Norm entsprechend, wenn die bei einer Prüfung nach DIN EN 1388-1 oder DIN EN 1388-2 festgestellten Blei- und Cadmiumabgaben die Grenzwerte nach 5.2 bis 5.5 nicht überschreiten.
Werden bei einem Bedarfsgegenstand die in 5.2 bis 5.5 genannten Werte nicht um mehr als 50 % überschritten, so gilt dieser Bedarfsgegenstand dennoch als der Norm entsprechend, wenn mindestens drei andere in Bezug auf Werkstoff, Form, Maße, Dekor und Glasur identische Bedarfsgegenstände unter den Bedingungen nach DIN EN 1388-1 bzw. DIN EN 1388-2 geprüft werden und dabei die Blei- und Cadmiumabgaben dieser Bedarfsgegenstände im arithmetischen Mittel die Grenzwerte nicht überschreiten und bei keinem dieser Bedarfsgegenstände diese Grenzwerte um mehr als 50 % überschritten werden.

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