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DIN EN 16728:2018 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion; Deutsche Fassung EN 16728:2016+A1:2018

Din Standards 11-05
DIN EN 16728:2018 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion; Deutsche Fassung EN 16728:2016+A1:2018

DIN EN 16728:2018 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG), ausgenommen geschweißte und hartgelötete Stahlflaschen – Wiederkehrende Inspektion; Deutsche Fassung EN 16728:2016+A1:2018
5.3.2 Wasserdruckprüfung
5.3.2.1 Allgemeines Als Prüfmedium muss eine nicht korrosive Flüssigkeit verwendet werden, die mit dem Werkstoff der Flaschenkonstruktion kompatibel ist.
5.3.2.2 Vorbereitung der Flaschen a) Vor der weiteren Behandlung müssen die Flaschen einer sicheren und kontrollierten Druckentlastung unterzogen werden. b) Die Außenfläche der Flasche muss in einem solchen Zustand sein, dass alle Undichtigkeiten erkannt werden können. Falls die Außenfläche bei der Reinigung befeuchtet wurde oder durch Lagerung im Außenbereich feucht ist, muss diese vor Beginn des Prüfverfahrens vollständig getrocknet werden.
5.3.2.3 Prüfeinrichtung Durch Aufbau und Aufstellung der Einrichtung sowie durch die daran angeschlossenen Flaschen muss sichergestellt sein, dass keine Luft im System eingeschlossen ist. An der Prüfeinrichtung muss ein Gerät angebracht werden, das sicherstellt, dass keine Flasche einem Druck ausgesetzt wird, der ihren Prüfdruck über die in 5.3.2.4 angegebene Toleranz hinaus überschreitet.
5.3.2.4 Prüfverfahren
a) Die Flaschen müssen gegebenenfalls so positioniert werden, dass die Schweißnähte während der Prüfung sichtbar sind.
b) Der Prüfdruck muss mindestens dem auf der Flasche angegebenen Prüfdruck entsprechen.
c) Der Druck in der Flasche muss allmählich bis auf den Prüfdruck erhöht werden.
d) Der Prüfdruck darf um nicht mehr als 20 % oder 6 bar, es gilt der kleinere Wert, überschritten werden. Es können mehrere Flaschen gleichzeitig geprüft werden, unter der Voraussetzung, dass ihr Prüfdruck innerhalb der festgelegten Toleranz liegt. Erfolgt die Prüfung der Flasche mit einem höheren Druck als dem Kennzeichnungswert, muss der Eigentümer der Flasche den Höchstdruck berechnen, der nicht überschritten werden darf, um sicherzustellen, dass die allgemeine Membranspannung in der Flaschenwand 95 % der garantierten Mindeststreckgrenze des Werkstoffes der fertiggestellten Flasche nicht überschreitet.
e) Der Prüfdruck muss so lange gehalten werden, wie für die Prüfung der Flasche und die Überprüfung auf Undichtigkeiten und/oder andere Fehler erforderlich, mindestens jedoch 15 s.
f) Falls eine Undichtigkeit im Drucksystem vorliegt, ist diese zu beseitigen, und die Flaschen sind erneut zu prüfen.
g) Bei Flaschen, die dicht sind und nach der Druckentlastung keine sichtbare dauerhafte Verformung auf- weisen, gilt diese Prüfung als bestanden. Flaschen, die sichtbare Fehler aufweisen, müssen von einer sachkundigen Person untersucht werden.
h) Flaschen, die bei dieser Prüfung versagen, müssen zurückgewiesen werden.
5.3.3 Druckprüfung mit Gas und Dichtheitsprüfung
5.3.3.1 Vorbereitung der Flaschen
a) Ist eine Druckentlastung der Flaschen erforderlich, muss diese vor der weiteren Behandlung sicher und kontrolliert erfolgen.
b) Das Neulackieren vor der Druckprüfung mit Gas muss sich auf den Grundanstrich beschränken. Die Endlackierung ist nach der Prüfung aufzubringen, damit keine möglichen Undichtigkeiten verdeckt werden.
5.3.3.2 Prüfverfahren
5.3.3.2.1 Druckprüfung
a) Die Flaschen müssen in einem sicheren Gehäuse zum Schutz gegen Bersten unter pneumatischem Druck geprüft werden. Zum Schutz des für die Prüfung verantwortlichen Personals sind geeignete Sicherheits- verfahren undmaßnahmen (z. B. Gehörschutz) anzuwenden.
b) Der Prüfdruck für eine Flasche, die der RID/dem ADR entspricht, muss mindestens dem Prüfdruck entsprechen, mit dem die Flasche gekennzeichnet ist.
c) Wurde ein separates Druckentlastungsventil angebracht, muss eine angemessene Sicherheitsspanne zwischen dem pneumatischen Prüfdruck und dem Einstelldruck des Druckentlastungsventils eingehalten werden. Erforderlichenfalls muss für die Prüfung das Druckentlastungsventil entfernt und die Öffnung verschlossen werden.
d) Nachdem die Flasche in ein sicheres Gehäuse gestellt wurde, muss sie mit dem pneumatischen Prüfmedium (z. B. Luft oder Stickstoff) bis zum Prüfdruck beansprucht werden, wobei der Prüfdruck mindestens 5 s zu halten ist. Das für die Prüfung zu verwendende Gas darf nicht entzündbar sein, um jedes Risiko einer Explosion im Gehäuse zu vermeiden. Die Flasche hat die Druckprüfung bestanden, wenn sie nicht birst. Die Flasche muss dann von der Druckquelle getrennt werden.

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