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DIN EN 16844:2018 – Dienstleistungen in der ästhetischen Medizin – Nicht-chirurgische, medizinische Behandlungen; Deutsche Fassung EN 16844:2017

Din Standards 11-05
DIN EN 16844:2018 – Dienstleistungen in der ästhetischen Medizin – Nicht-chirurgische, medizinische Behandlungen; Deutsche Fassung EN 16844:2017

DIN EN 16844:2018 – Dienstleistungen in der ästhetischen Medizin – Nicht-chirurgische, medizinische Behandlungen; Deutsche Fassung EN 16844:2017
3.1.6 Zugelassene, im Gesundheitswesen tätige, qualifizierte Personen, die unter der direkten Beaufsichtigung des Arztes arbeiten dürfen, müssen über eine professionelle Ausbildung von mindestens 3 Jahren verfügen.
3.1.7 Behandlungen mit Lasern (Klasse 2 und höher), lichtbasierten (IPL und LED) und anderen energiebasierten Geräten dürfen nur durch qualifizierte Ärzte oder durch zugelassene, im Gesundheitswesen tätige, qualifizierte Personen unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
3.1.8 Die Delegation ästhetischer medizinischer Behandlungen an Ärzte, die nicht über die auf nationaler Ebene erforderliche Kompetenz verfügen, ist nicht zulässig.
3.2 Ausbildung
3.2.1 Ein Arzt, der ästhetische medizinische Behandlungen vornimmt, muss für die jeweilige Behandlung ausgebildet worden sein, wobei diese Ausbildung nach den Richtlinien der national zuständigen Behörde erfolgen und mindestens 3 Jahre umfassen muss.
3.2.2. Die Ausbildung muss zu einem genauen Verständnis der grundlegenden wissenschaftlichen Prinzipien und Nachweise führen, die die Behandlungen untermauern. Dies beinhaltet, aber nicht ausschließlich, die Anatomie, Physiologie, Arzneimittelkunde, Immunologie, Pathologie und das mechanische Verständnis für die jeweilige Behandlung. Angemessenes Wissen ist erforderlich, um Behandlungsfehler oder Fehldiagnosen auf ein Mindestmaß zu verringern. Das Wissen über geeignete medizinische Behandlungsmöglichkeiten ist erforderlich, um die fachliche Betreuung zu optimieren. Das Erkennen von, die Diagnose von und die Fähigkeit zum Umgang mit Komplikationen in Verbindung mit der jeweiligen Behandlung sind erforderlich.
3.2.3 Die Ausbildung sollte außerdem Sachverhalte umfassen, die sich auf das Berufsethos, die Psychologie, die Einwilligung und den Schadensersatz beziehen. 3.2.4 Die Ausbildung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Der praktische Teil der Ausbildung muss für einen gewissen Zeitraum eine Mentorschaft umfassen. 3.3 Fortlaufende berufliche Weiterbildung (CPD) und kontinuierliche medizinische Fortbildung (CME)
3.3.1 Der Arzt muss
a) über eine gültige Zulassung durch die national zuständigen Behörden des Landes, in dem er praktiziert, verfügen und regelmäßig in der ästhetischen Praxis mitwirken, und
b) jährlich an mindestens zwei CME-zertifizierten wissenschaftlichen Veranstaltungen (CME, en: Continuous Medical Education) oder an von der national anerkannten Berufsgenossenschaft zertifizierten Veranstaltungen teilnehmen, die sich auf das Gebiet der ästhetischen Praxis beziehen, die er durchführt.
3.3.2 Ärzte sollten nach Möglichkeit Mitglied in einer wissenschaftlichen Fachvereinigung ihres Berufsfelds sein.
3.3.3 Die absolvierte fortlaufende berufliche Weiterbildung (CPD, en: Continuous Professional Development) muss die ästhetische Praxis des Arztes verbessern und den nationalen Bildungsanforderungen, der Re-Lizenzierung und/oder der Aufrechterhaltung der Praxisvereinbarung entsprechen.
4 Management und Kommunikation mit Patienten
4.1 Bürobelegschaft/Buchungsplanungen
4.1.1 Krankenhäuser, private Einrichtungen und Privatpraxen sowie all ihre medizinischen oder anderweitig involvierten Partner, die aufgrund ihrer Stellung Patienteninformationen erhalten, müssen über Vertraulichkeitsregeln zum Schutz der privaten Daten von Patienten verfügen, die eindeutig, verständlich beschrieben und der gesamten Belegschaft genau bekannt sind.

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